Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung, dass die klassische Stiefkindadoption weiterhin nur Ehegatten und Lebenspartnern vorbehalten bleibt (BGH, Beschluss vom 08.02.2017 – XII ZB 586/15).
Dem Verfahren lag ein Adoptionsantrag eines Mannes zu Grunde, der mit der Mutter des Kindes zwar zusammenlebt aber nicht verheiratet ist. Das Kind sollte nach dem Verfahren die rechtliche Stellung eines gemeinsamen Kindes haben. Die derzeitige gesetzliche Regelung lässt eine solche Adoption allerdings nur bei Ehegatten oder Lebenspartnern zu. Es besteht aber die Möglichkeit, dass der Antragsteller das Kind adoptiert, dadurch die Mutter aber die rechtliche Verwandtschaft zum Kind verliert.
Der Antragsteller hatte im Verfahren vor dem BGH gerügt, dass die derzeitige gesetzliche Ausgestaltung verfassungswidrig sei und gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoße. Der BGH verneinte dies und wies die Rechtsbeschwerde zurück. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber seinen eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschreite, wenn er die Adoption eines Stiefkindes nur in einer stabilen Beziehung (wie einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft) zulässt und das an deren rechtlicher Absicherung festmacht. Aus demselben Grund sei auch das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens nicht verletzt, da. Letztlich wies der BGH darauf hin, dass es den Beteiligten frei stehe, die Ehe zu schließen und danach eine Stiefkindadoption zu beantragen.
Kritiker dieser Entscheidung sind der Meinung, dass diese Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen längst der gesellschaftlichen Entwicklung widerspreche. Sollte der Weg vor das Bundesverfassungsgericht nicht beschritten werden, so bleibt nur die Möglichkeit, dass der Gesetzgeber die bestehende Regelung den sich ändernden gesellschaftlichen Gegebenheiten anpasst. Sie können die Entscheidung in ihrem Wortlaut hier nachlesen.